|
Satzung des Kreissportbundes Elbe-Elster e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Kreissportbund Elbe-Elster e.V - KSB -".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Finsterwalde.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Liebenwerda eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Kreissportbund „Elbe-Elster" e. V. (in folgenden als KSB bezeichnet) ist der freiwillige Zusammenschluss der Sportvereine und Kreissportverbände aus dem Elbe-Elster-Kreis.
Zweck des KSB ist:
•· die Förderung des Sports und die Koordinierung der dafür erforderlichen Maßnahmen;
•· die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem LSB/DSB, Land/Kreis, Kommunen, sowie in der Öffentlichkeit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 3 Grundsätze und Aufgaben
(1) Der KSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.
(2) Der KSB hat insbesondere folgende Aufgaben:
•· die Förderung des Breiten-, Wettkampf- und Spitzensports;
•· die Förderung des Sports für ausgewählte Zielgruppen, wie u.a. für Behinderte und Frauen;
•· die Förderung der Aus- und Fortbildung;
•· die Einbindung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit im Zusammenwirken mit der Kreissportjugend;
•· die Pflege und den Erhalt der Sportstätten;
•· die Unterstützung von sozialen und kulturellen Einrichtungen bei Vorhaben im Bereich des Sports;
•· die Verbindung zur Sportmedizin;
•· den Schutz und die Pflege der Umwelt.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können sein:
•· Turn- und Sportvereine e.V., die über den KSB Mitglied im LSB sind;
•· Kreisfachverbände der Sportarten, die im Sinne der Grundsätze und Aufgaben entsprechend § 3 wirken;
•· Vereine und Verbände e.V., die entsprechend der Grundsätze und Aufgaben des KSB mit besonderer Aufgabenstellung tätig sind.
Die Mitglieder haben ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung nachzuweisen gegenüber dem KSB nachzuweisen.
(3) Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des KSB und des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes des KSB oder eines der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit durch den Kreissporttag.
Die Ehrenmitglieder können an Kreissporttagen beratend teilnehmen.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die Grundsätze des KSB kann die Ehrenmitgliedschaft durch den Kreissporttag wieder aberkannt werden.
Hierzu bedarf es der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 5 Beginn- und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder ist durch den Kreissporttag zu bestätigen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
•· Austritt
•· Ausschluss
•· Tod (bei Ehrenmitgliedern)
•· Löschung aus dem Vereinsregister
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten. Beitragspflichten bestehen weiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
•· die Interessen und das Ansehen des Vereins oder seiner Dachorganisationen sowie das allgemeinen Ansehen des Sports geschädigt wurden;
•· gegen die Satzungen und Ordnungen des Verein und/oder seiner Dachorganisationen verstoßen wurde;
•· gegen Beschlüsse der Organe des KSB oder seiner Dachorganisationen gehandelt wurde .
Antragsberechtigt ist der Vorstand des KSB, die Vorstände der Sportvereine und die Vorstände der Kreisfachverbände.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefes bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht Mitglied das Recht der Berufung an den Kreissporttag zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so Ruhen die Rechte des Mitgliedes bis zum nächsten Kreissporttag. Dieser entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Macht das Mitglied von der Möglichkeit der vorherigen Rechtfertigung oder der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des KSB sind:
der Kreissporttag;
der Vorstand.
§ 7 Kreissporttag
(1) Der Kreissporttag ist das oberste Organ des KSB. Ihm obliegt die Beschlussfassung und die Kontrolle in allen KSB-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgabe nicht anderen Organen des KSB übertragen hat. Der Kreissporttag ist mindestens 1 x jährlich einzuberufen.
(2) Der Kreissporttag setzt sich zusammen aus:
•· den gewählten Vertretern/Vertreterinnen der Mitglieder entsprechend § 4 und
§ 7 Absatz 9;
•· den Mitgliedern des Vorstandes des KSB mit je einer Stimme;
•· den gewählten Vertretern der auf Kreisebene bestehenden Sportfachverbände. Die Sportfachverbände müssen auf Kreisebene konstituiert sein, einen Vorstand haben, der dem Kreissportbund als Ansprechpartner gemeldet ist und aktiv tätig sein. Die Zahl der Vertreter ergibt sich aus § 7 Abs. 9.
•· den Mitgliedern des Beschwerdeausschusses (ohne Stimmrecht);
•· den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen (ohne Stimmrecht).
(3) Zum Kreissporttag lädt der Vorstand mindestens 6 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein.
(4) Anträge zum Kreissporttag können vom Vorstand, von den Mitgliedern des KSB und vom Jugendtag der Kreissportjugend gestellt werden. Anträge des Jugendtages werden durch das Vorstandsmitglied Vorsitzender/Vorsitzende der Kreissportjugend oder einem/einer von ihm/ihr benannten Vertreter/ Vertreterin begründet. Satzungsänderungen sind mindestens 4 Wochen vor dem Termin des Kreissporttages beim Vorstand schriftlich einzureichen. Alle sonstigen Anträge gleichfalls. Anträge die nicht fristgemäß eingegangen sind oder erst in der Versammlung des Kreissporttages gestellt werden, dürfen von diesem nur behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen worden ist. Für Anträge auf Satzungsänderung ist das nicht möglich.
(5) Der Kreissporttag ist insbesondere zuständig für:
•· die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer;
•· die Entlastung des Vorstandes;
•· die Wahl des Kreisvorstandes und die Bestätigung des Vorstandsmitgliedes der Kreissportjugend;
•· die Wahl des Beschwerdeausschusses;
•· die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen;
•· die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
•· die Beschlussfassung gem. § 12 Abs. 1 und 2;
•· die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen;
•· die Beschlussfassung über Anträge;
•· die Beschlussfassung über die Berufung gegen Ablehnung durch den Vorstand betreffend Anträge auf Mitgliedschaft;
•· die Auflösung des KSB.
(6) Der ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig. Zum Kreissporttag müssen die Stimmen von den gewählten Vertretern/ Vertreterinnen persönlich abgegeben werden. Eine Bündelung ist nicht statthaft.
(7) Über die Beschlüsse des Kreissporttages und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen und den Vereinsvorständen, Kreisfachverbänden und Mitgliedern des Vorstandes des KSB binnen zwei Monaten zuzusenden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/-in und dem Schriftführer/-führerin zu unterzeichnen.
(8) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein außerordentlicher Kreissporttag einzuberufen.
Dafür sind die Festlegungen für die Einberufung eines Kreissporttages analog anzuwenden.
(9) Das Stimmrecht auf dem Kreissporttag wird von Delegierten wahrgenommen. Bei Kreissporttagen haben die unter § 4 aufgeführten Mitglieder des KSB entsprechend § 7 Abs. 1 nach Maßgabe der Anzahl zugehöriger natürlicher Personen folgende Stimmanteile :
Die Mitgliedsvereine werden durch Delegierte der Sportvereine und der Kreisfachverbände vertreten. Die Sportvereine und Kreisfachverbände wählen ihre Delegierten gemäß folgendem Schlüsse nach ihrer Satzung aus.
Delegiertenschlüssel:
•· bis zu 200 Mitgliedern 1 Stimme
•· bis zu 400 Mitgliedern 2 Stimmen
•· bis zu 800 Mitgliedern 3 Stimmen
•· bis zu 1.600 Mitgliedern 4 Stimmen
•· bis zu 3.000 Mitgliedern 5 Stimmen
•· und weitere 1000 Mitglieder je 1 Stimme mehr.
Das Stimmrecht errechnet sich nach der Mitgliedererhebung per 01.01. des laufenden Jahres.
Eine Bündelung der Stimmen ist zulässig.
Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Es kann offen abgestimmt werden. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht.
Stimmberechtigt und wählbar sind alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeisterin
d) dem/der Vorsitzenden der Kreissportjugend (KSJ)
e) 5 Beisitzern
Der/die Geschäftsführer/in und der/die Jugendreferent/in gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Die Vorstandsmitglieder zu a-d bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorsitzende vertritt den Verein gemäß § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam mit einem weiteren geschäftsführendem Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er führt alle Geschäfte, die sich aus den Aufgaben gemäß §§ 2 und 3 dieser Satzung ergeben.
(4) Erklärungen gegenüber der Presse werden vom Vorsitzenden abgegeben, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.
(5) Durch den Vorstand können zur Lösung fachspezifischer Probleme sachkundige Personen für Arbeitsgruppen berufen und zur Anhörung oder Stellungnahme aufgefordert werden.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes des KSB, mit Ausnahme des/der Geschäftsführers/in werden vom Kreissporttag gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt. Der/die Vorsitzende der KSJ wird vom Kreisjugendtag gewählt und vom Kreissporttag für die Dauer von 4 Jahren bestätigt.
(7) Zum Mitglied des Vorstandes des KSB kann gewählt werden, wer durch Zugehörigkeit zu einem Verein/Verband dem KSB angehört. Mitarbeiter/-innen des KSB (§12) sind für ein Amt nach Absatz 1 a - e nicht wählbar, es sei denn, sie scheiden im Fall einer Wahl aus einer Mitarbeiterstellung aus.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes des KSB sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Auf Antrag kann der Vorstand auf einer namentlichen Liste in einem Wahlgang gewählt werden.
Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und diese ist bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Stimmkarte oder Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sich vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
Steht für ein Wahlamt nur ein/eine Kandidat/-in zur Wahl so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl ist derjenige/diejenige gewählt, der/die die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, so findet zwischen den 2 Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
(9)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Amt aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zum nächsten Kreissporttag eine/n Nachfolger/in berufen.
(10) Der Vorsitzende / die Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Vorstandes, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.
Er/Sie leitet den Kreissporttag. Er/Sie kann ein anderes Mitglied damit beauftragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Beschwerdeausschuss
(1) Der Beschwerdeausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden und 3 Beisitzern/-innen.
(2) Er entscheidet in Fällen, in denen seine Zuständigkeit von einzelnen Mitgliedern zur Entscheidung von zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten vereinbart ist.
(3) Der Beschwerdeausschuss ist unabhängig. Er ist Weisungen des Vorstandes des KSB und seiner Organe nicht unterworfen.
(4) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden vom Kreissporttag für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder Mitarbeiter/-in im Sinne des § 11 sein.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Beschwerdeausschusses erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Jeder Stimmberechtigte darf auf dem Stimmzettel nicht mehr Namen aus dem Kreis der Bewerber vermerken, als Ämter zu besetzen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. Für die Wahl entscheidet der jeweils größere Anteil der erhaltenen Stimmen.
Stehen jeweils nur so viel Bewerber für die Wahl zur Verfügung, wie es der Anzahl der zu besetzenden Ämter entspricht, so kann die Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang in offener Abstimmung mit Stimmkarte oder Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
§ 10 Die Kreissportjugend
Die Kreissportjugend ist die Jugendorganisation im KSB. Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Die Kreissportjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung der KSJ.
Die Zusammensetzung des Kreisjugendtages, des Jugendausschusses und des Vorstandes sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.
§ 11 Bestellung von Mitarbeitern
(1) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin. Die Rechte und Pflichten des/der Geschäftsführers/-führerin ergeben sich aus einem gesondert zwischen ihm/ihr und dem KSB abzuschließendem Anstellungsvertrag.
(2) Der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin darf nicht für einen Zeitraum von länger als 5 Jahren abgeschlossen werden, wobei Verlängerungen um jeweils 3 Jahre möglich sind.
§ 12 Wirtschaftsführung
(1) Für das laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der nach Beratung im Vorstand dem Kreissporttag zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(2) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der vom Vorstand dem Kreissporttag zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Rechnungsprüfung. Sie ist in jedem Jahr vorzunehmen.
(4) Der KSB finanziert sich aus
•· Beiträgen seiner Mitglieder
•· öffentlichen und privaten Zuschüssen und Zuwendungen
•· Spenden
•· Werbe- und sonstigen Einnahmen.
Die Höhe und Fälligkeit der abzuführenden Beiträge beschließt der Kreissporttag für das nachfolgende Geschäftsjahr.
(5) Die Ehrenmitglieder haben keine Beiträge an den KSB zu entrichten.
(6) Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung des KSB, die durch den Kreissporttag zu beschließen ist.
§ 13 Kassenprüfer/-prüferinnen
(1) Der Kreissporttag wählt für die Dauer von 4 Jahren 2 Kassenprüfer/-prüferinnen. Die Wahl erfolgt sinngemäß nach § 8 Abs. 8. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer/-prüferinnen haben die Kasse und die Buchführung des KSB auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit im Laufe des Geschäftsjahres mindestens zweimal zu prüfen.
Die Kassenprüfer/-innen berichten dem Kreissporttag über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung kann nur von einem hierzu gesondert einberufenen Kreissporttag mit der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen den bisher angeschlossenen Sportvereinen und Kreisfachverbänden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung des Sports zu verwenden haben.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Finsterwalde.
Die Satzung wurde auf dem Kreissporttag am 17.11.2006 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle bisherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.
|